Gebührenordnung
der Musikschule des Landkreises Cloppenburg e.V.
1. Für die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen der Musikschule werden Gebühren nach den von der Mitgliederversammlung des eingetragenen Vereins "Musikschule des Landkreises Cloppenburg e.V." beschlossenen Gebührentarifen erhoben.
2. Zur Zahlung sind die Teilnehmer, bei Minderjährigen die gesetzlichen Vertreter, verpflichtet.
3.1 Die Unterrichtsgebühren werden für ein Schuljahr berechnet. Sie werden monatlich durch Lastschriftverfahren eingezogen.
3.2 Auch in den Ferien (siehe Schulordnung) werden die Gebühren in voller Höhe erhoben.
3.3 Ordentliche Kündigungen sind nur schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen zum 31. März und zum 30. September eines jeden Jahres möglich. Außerordentliche Kündigungen sind nur aus wichtigen Gründen möglich. Sie sind schriftlich unter Angabe der Kündigungsgründe mitzuteilen.
4.1 Bei der Teilnahme am Unterricht mehrerer Geschwister einer Familie, wird folgende Ermäßigung der Gebühren gewährt:
für das 2. Kind 10% der Jahresgebühr
für das 3. Kind 20% der Jahresgebühr
für das 4. Kind 30% der Jahresgebühr
für das 5. Kind und jedes weitere Kind 40% der Jahresgebühr
4.2 Für Schüler aus Familien, die nachweislich Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung nach dem SGB XII bzw. Arbeitslosengeld II nach dem SGB II erhalten, kann - soweit diese sich ausschließlich auf die Regelsatzleistung bezieht - für die Dauer des Bezugs dieser Leistung auf Antrag eine 50%ige Ermäßigung der Unterrichtsgebühren gewährt werden. Die Einstellung der Leistung ist unaufgefordert mitzuteilen.
5. Für die Ergänzungsfächer, die zusätzlich zum Hauptfach erteilt werden, wird keine Unterrichtsgebühr erhoben.
6. Tarif zur Gebührenordnung
6.1 Unterricht für kindergeldberechtigte Teilnehmer: Gebühren  
    monatlich jährlich
  Musikalische Früherziehung wöchentlich 45 min 20,00 € 240,00 €
  Musikalischer Elementarkurs wöchentlich 60 min 20,00 € 240,00 €
  Instrumental- und Gesangsunterricht
  a) Einzelunterricht wöchentlich 1/2 Stunde (25 min) 48,00 € 576,00 €
  b) Einzelunterricht wöchentlich 1 Stunde 75,00 € 900,00 €
  c) Gruppenunterricht wöchentlich 1 Stunde (45 min) (2 Schüler) 40,00 € 480,00 €
    (3 Schüler) 35,00 € 420,00 €
    (4 Schüler) 30,00 € 360,00 €
    (5 Schüler) 28,00 € 336,00 €
  d) Kombinationsunterricht (ab 3 Schüler)
    Einzel- und Gruppenunterricht im Wechsel nach Einteilung
    des Lehrers, wöchentlich 1 Stunde (45 min)
38,00 € 456,00 €
  e) Mit Schulen. Kindergärten und Vereinen sind
    Sondervereinbarungen möglich
   
6.2 Beim Instrumental- und Gesangsunterricht für Teilnehmer nach Vollendung des 18. Lebensjahres, die für sich keine Kindergeldberechtigung nachweisen, beträgt die Gebühr das 1,5 fache der Gebühr aus Ziffer 6.1
6.3 Bei Ergänzungsfächern für Teilnehmer, die kein Hauptfach belegt haben, beträgt die monatliche Gebühr 10,00 €
7. Die Gebühr für Mietinstrumente beträgt je Instrument monatlich 6,00 € im 1. Jahr, monatlich 10,00 € im 2. Jahr und monatlich 12,00 € ab dem 3. Jahr. Eine volle Monatsgebühr wird auch erhoben, wenn das Instrument später als am 03. eines Monats in der Geschäftsstelle der Kreismusikschule abgegeben wird.
8. Die Gebührenordnung tritt am 01.08.2010 in Kraft.

 


 

Schulordnung
der Musikschule des Landkreises Cloppenburg e.V.
1. Der Unterricht der Musikschule des Landkreises Cloppenburg e.V. steht jedermann offen.
2.1 Die Anmeldung kann jederzeit schriftlich bei der Geschäftsstelle der Musikschule erfolgen. Der Beginn des Unterrichts richtet sich jedoch nach den Möglichkeiten der Musikschule und wird von der Schulleitung festgesetzt. Die Anmeldungen werden in der Reihenfolge Ihres Eingangs berücksichtigt.
2.2 Ordentliche Kündigungen sind nur schriftlich unter Einhaltung unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen zum 31. März und zum 30. September eines jeden Jahres möglich.

Außerordentliche Kündigungen sind nur aus wichtigen Gründen möglich. Sie sind schriftlich unter Angabe der Kündigungsgründe mitzuteilen.

2.3 Die Musikschule ist berechtigt, das Unterrichtsverhältnis von sich aus zu lösen, wenn ein sinnvoller Unterricht nicht mehr möglich ist.
3. Das Schuljahr der Musikschule ist das Kalenderjahr.
4.1 Der Unterricht wird im allgemeinen in den Räumen der öffentlichen Schulen erteilt und findet in der Regel von Montag bis Freitag nachmittags statt.
4.2 Während der Ferien sowie an den gesetzlichen und arbeitsfreien kirchlichen Feiertagen findet kein Unterricht statt. Die Ferien richten sich nach der für die allgemeinbildenden Schulen des Landes Niedersachsen geltenden Ferienordnung.
5. Die Schüler sind verpflichtet, pünktlich und regelmäßig am Unterricht teilzunehmen. Die Schüler haben nach Möglichkeit mindestens 24 Stunden vor der festgesetzten Unterrichtszeit dem Lehrer oder der Geschäftsstelle der Musikschule mitzuteilen, wenn sie am Unterricht nicht teilnehmen können. Es besteht kein Anspruch auf nachträgliche Erteilung etwa ausgefallener Unterrichtsstunden, wenn der Grund für den Ausfall des Unterrichts in der Person des Schülers liegt oder auf höhere Gewalt zurückzuführen ist. In diesen Fällen kann auch keine Kürzung der Unterrichtsgebühr erfolgen. Bei längerer Erkrankung (mind. 4 Wochen) wird der Schüler auf schriftlichen Antrag beurlaubt.
6. Grundsätzlich soll der Schüler bei Beginn des Unterrichts ein Instrument besitzen. Streichinstrumente, Holz- und Blechinstrumente können jedoch im Rahmen der Bestände der Musikschule von den Musikschülern gemietet werden.
Alle dieses Mietverhältnis betreffenden Vereinbarungen werden in einem Mietvertrag festgelegt.
7.1 Instrumentalschüler sind verpflichtet, an einem Ergänzungsfach teilzunehmen. Ergänzungsfächer sind z.B. Kurse und Arbeitsgemeinschaften, Chor, Orchester und Kammermusikgruppen.
7.2 Die Einteilung nimmt der Fachlehrer nach Rücksprache mit dem Schulleiter vor.
7.3 Von der Verpflichtung zum Besuch eines Ergänzungsfaches kann der Schüler im Ausnahmefall befreit werden.
8. Eine Aufsicht besteht nur während des Unterrichts.
9. Beim Auftreten ansteckender Krankheiten gelten die Gesundheitsbestimmungen für die allgemeinbildenden Schulen.
10. Die Schulordnung tritt am 01.08.2010 in Kraft.
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